Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

 

Haben Sie eine Ehe im Ausland geschlossen und besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit (maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung) oder deutschen Personalstatut (staatenlos, heimatloser Ausländer und ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge), so können Sie die Beurkundung der Ehe im Eheregister des Standesamts Halfing beantragen. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind diese bereits verstorben auch deren Eltern oder Kinder.


Das Standesamt Halfing ist für die Nachbeurkundung zuständig, wenn der Antragsteller hier seinen Wohnsitz hat.


Falls keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder über ein deutsches Personalstatut verfügt, ist eine Nachbeurkundung leider nicht möglich.

 

Hinweis: Eine verbindliche Aussage kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beim Standesamt und Prüfung des Antrags auf Nachbeurkundung erfolgen. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden!

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausländische Heiratsurkunde (*gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille)
  • Personalausweis/Reisepass von beiden Ehegatten
  • Meldebescheinigung des Antragsberechtigten (andernfalls entstehen weitere Kosten beim Standesamt)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggf. Nachweise über Namensänderungen (z.B. Angleichung nach Art. 47 EGBGB, Ehenamen)
  • ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • ggf. Einbürgerungsurkunden
  • ggf. Eheurkunden zu allen Vorehen
  • ggf. Nachweise der Auflösung der Vorehen durch Auflösungsvermerk in den Eheurkunden oder gesondert durch rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde

 

Zusätzliche Unterlagen für Vertriebene und Spätaussiedler

 

  • Vertriebenenausweis oder § 15 BVFG-Bescheinigung
  • Registrierschein
  • Bescheinigungen über Namensänderungen nach § 94 BVF


*Bei ausländischen Personenstandsurkunden muss in den meisten Fällen ein Legalisationsvermerk durch die jeweilige Deutsche Botschaft oder eine Apostille von der zuständigen ausländischen Behörde angebracht sein. Bei Eheschließung in einem sogenannten "Problemstaat" wird weder eine Apostille noch eine Legalisation angebracht; hier ist eine kostenpflichtige Echtheitsüberprüfung durch die jeweilige Deutsche Botschaft erforderlich, damit Ihre Heiratsurkunde von den deutschen Behörden anerkannt wird. Diese Überprüfung wird vom Standesamt in die Wege geleitet (falls dies noch nicht erfolgt ist). Die Kosten hierfür sind von Ihnen zu übernehmen. Bitte erkundigen Sie sich bei uns, ob und welche Art der "Überbeglaubigung" für Ihre ausländische Heiratsurkunde erforderlich ist. Unter
http://www.auswaertiges-amt.de können Sie die Adressen der Deutschen Botschaften im Ausland bzw. der ausländischen Botschaften in Deutschland erfahren.

 

Hinweis: Jede fremdsprachige Urkunde ist zwingend mit einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Zugelassene Übersetzer finden Sie unter: http://www.justizdolmetscher.de. Alle Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen! Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.

 

Folgende Urkunden können Sie anschließend erhalten
• Eheurkunde
• beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
• internationale Eheurkunde (mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister)
• Namensänderungsbescheinigung

 

Gebühren
Beurkundung einer Eheschließung im Ausland 55,00 Euro
wenn ausländisches Recht für einen/beide Ehegatte zu beachten ist, je 30,00 Euro
Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das
Standesamt oder die Standesamtsaufsicht 40,00 Euro
Beurkundung einer nachträglichen Namenserklärung 30,00 – 60,00 Euro
Urkunde aus dem Eheregister, je Ausfertigung 12,00 Euro
Bescheinigung über eine Namensänderung, je Ausfertigung 12,00 Euro

 

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