Eheschließung im Ausland

 

Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen
Welche Urkunden und Bescheinigungen Sie bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung im Ausland vorzulegen haben, bestimmen die Vorschriften des jeweiligen Staates. Informationen darüber erhalten Sie bei Botschaften und Konsulaten, die Sie vielfach auch über das Internet erreichen können (www.auswaertigesamt.de). Geburtsurkunden, Eheurkunden oder Sterbeurkunden sollten Sie sich immer auf einem mehrsprachigen Vordruck ausstellen lassen. Ergänzend zu den Urkunden sollten Sie sich ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen lassen, auch wenn es der Staat, in dem Sie heiraten wollen, nicht zwingend vorschreibt. Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass Ihrer Ehe nach deutschem Recht kein Hindernis entgegensteht. Das Ehefähigkeitszeugnis wird auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellt, so dass es meist ohne Übersetzung zu verwenden ist. Sie beantragen das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

 

Sind beide Deutsche, so wird in der Regel nur ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Ob der Staat, in dem Sie die Ehe schließen wollen, verlangt, dass Ihr Ehefähigkeitszeugnis zusätzlich von einer deutschen Behörde oder einer Auslandsvertretung beglaubigt werden muss bzw. seine Echtheit durch eine gleichwertige Förmlichkeit zu bescheinigen ist, sollten Sie bei den zuständigen Behörden im Ausland oder der dortigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

 

Eheschließung einer Deutschen mit dem Angehörigen eines Staates, der die Mehrehe zulässt 

Beabsichtigen Sie, die Ehe mit dem Angehörigen eines Staates einzugehen, der die Mehrehe zulässt, sollten Sie sich über die Ausgestaltung eines Ehevertrages beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50728 Köln (www.bundesverwaltungsamt.de) oder bei einer gemeinnützigen Auswandererberatungsstelle informieren.

 

Erfordernis der Registrierung der Ehe
In verschiedenen Staaten wird die Rechtswirksamkeit einer Ehe nur anerkannt, wenn nach der Eheschließung die Registrierung der Ehe bei der zuständigen ausländischen Stelle erfolgt ist. Die Registrierung ist von den Beteiligten selbst zu veranlassen; Sie sollten sich hierüber bei einer zuständigen Behörde des jeweiligen Staates Auskunft einholen.

 

Gültigkeit einer Ehe
Weil die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich sein können, lassen Sie sich besonders im Hinblick auf die Anerkennung in Deutschland beraten.

 

Nach der Eheschließung

 

Namensführung der Ehegatten
Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört! Ist ein Ehegatte Ausländer oder Mehrstaater, so können die Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt für ihre künftige Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Die Frage, ob die Heimatbehörden eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des deutschen Rechtes anerkennen, sollten ausländische Ehegatten zuvor mit der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates abklären. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, so können Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Die Ehenamensbestimmung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden!

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine weitere Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Diese Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden.


Solange keine Ehenamensbestimmung getroffen wird, behält jeder Ehegatte seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen!


Erstreckung der Namensänderung auf den Namen eines gemeinsamen Kindes
Führt ein Kind seinen Familiennamen nach deutschem Recht und bestimmen seine Eltern einen Ehenamen, erhält es den Ehenamen seiner Eltern kraft Gesetz, wenn es das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ältere Kinder erhalten den geänderten Familiennamen nur, wenn sie sich der Namensänderung durch Erklärung anschließen.

 

Erforderliche Unterlagen zur Namenserklärung
? Heiratsurkunde (gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille)
? Bundespersonalausweis von beiden Ehegatten (oder Reisepass mit Meldebescheinigung¹)
? Geburtsurkunden beider Ehegatten
? Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
? gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
? Heiratsurkunde und Scheidungsurteil/Sterbeurkunde zu allen Vorehen
? Dolmetscher, wenn einer der Ehegatten der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.


Hinweis:

Jede fremdsprachige Urkunde ist zwingend mit einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen! Zugelassene Übersetzer finden Sie unter: http://www.justizdolmetscher.de. Alle Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen! Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.

 

Ohne Nachweis des gemeldeten Wohnsitzes können beim Standesamt weitere Kosten entstehen.

 

Bitte beachten Sie: Die Amtssprache ist deutsch.
Sollten Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bringen Sie bitte zu jedem Besuch im Standesamt einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über http://www.justiz-dolmetscher.de/ können Sie entsprechende Adressen finden. Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem in der Sache nicht selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten sein. Für die Vereidigung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.

 

Gebühren
Beurkundung einer Namenserklärung für Ehegatten 30 bis 60 Euro
Beurkundung einer Anschlusserklärung für ein gemeinsames Kind ab dem 5. Lebensjahr je 30 bis 60 Euro
Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung je 12 Euro


Die Gebühren können in bar oder mit EC-Karte beglichen werden. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.

Nachbeurkundung einer Auslandsehe auf Antrag
Wer durch eine im Ausland geschlossene Ehe verheiratet ist oder war, kann beim Standesamt des Wohnortes die Nachbeurkundung seiner Ehe beantragen (gebührenpflichtig). Auch wenn Ihre ordnungsgemäße ausländische Heiratsurkunde zusammen mit einer von einem gerichtlich zugelassenen Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel vollen Beweiswert für Ihre im Ausland geschlossene Ehe erbringt, können Sie mit einer Nachbeurkundung im deutschen Eheregister Ihre Eheschließung und Ihre Namensführung jederzeit mittels einer deutschen Eheurkunde nachweisen. Antragsberechtigt sind Ehegatten, von denen mindestens einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, diesem Personenkreis gleichgestellt oder staatenlos ist (§ 34 Absatz 1 Personenstandsgesetz). Weitere Informationen finden Sie in unserer "Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe".

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