Angleichung von Namen, Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

 

Hat eine Person ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben und richtet sich die Namensführung fortan nach deutschem Recht, so ändert sich dadurch der bisher geführte Name nicht. Der Name kann jedoch an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion der Namensbestandteile angeglichen werden.

  • Mehrteilige Namen (zum Beispiel arabische Namenskette)
    Wird ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion von Vorname(n) und Familiennamen hat, können aus den Namensbestandteilen Vorname(n) und Familiennamen bestimmt werden. Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
  • Einteilige Namen (zum Beispiel Eigenname)
    Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann dieser zum Vornamen oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.
  • Namensbestandteile
    Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z.B. Vatersname, Mittelname oder Stammesname).
  • Ursprüngliche Form des Namens
    Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden.
  • Deutschsprachige Form von Vor- und Familiennamen
    Es kann die deutschsprachige Form des Vornamens oder Familiennamens angenommen werden (z.B. von „Pjotr Meierov“ in „Peter Meier“). Gibt es keine deutschsprachige Form des Vornamens, kann ein neuer Vorname gewählt werden.

Folgen der Angleichungserklärung
Durch die Angleichungserklärung geht gegebenenfalls eine frühere, dem deutschen Recht fremde Funktion der Namen (zum Beispiel Eigenname, Vatersname usw.) unwiderruflich verloren. Stattdessen werden ein oder mehrere Vornamen sowie ein Familienname gebildet, der auch als Ehename gewählt werden kann und an Kinder weitergegeben wird. Es wird empfohlen, bei der Angleichung möglichst auf eine Funktionsäquivalenz zu achten, also zum Beispiel einen Namensbestandteil als Vornamen zu wählen, der auch bisher schon dem Namensträger ganz persönlich zugeordnet war.

 

Anerkennung im Ausland
Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die neue Namensführung im Ausland (zum Beispiel im früheren Heimatstaat), anerkannt wird.


Erforderliche Unterlagen

  • Bundespersonalausweis (oder Reisepass/Reiseausweis mit Meldebescheinigung¹)
  • Nachweis, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist (z.B. Einbürgerungsurkunde)
  • Geburtsurkunde (aus vereinzelten Ländern zusätzlich mit Legalisation oder Apostille)
  • ggf. beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister (bisheriges Familienbuch)
  • ggf. Heiratsurkunde (aus vereinzelten Ländern zusätzlich mit Legalisation oder Apostille)

Hinweis:

Jede fremdsprachige Urkunde ist zwingend mit einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen! Zugelassene Übersetzer finden Sie unter: http://www.justizdolmetscher.de. Alle Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen! Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Ohne Nachweis des gemeldeten Wohnsitzes können beim Standesamt weitere Kosten entstehen.

 

Bitte beachten Sie: Die Amtssprache ist deutsch.
Sollten Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bringen Sie bitte zu jedem Besuch im Standesamt einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über http://www.justiz-dolmetscher.de/ können Sie entsprechende Adressen finden. Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem in der Sache nicht selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten sein. Für die Vereidigung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.

 

Gebühren
Niederschrift der Erklärung mit Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung 42 Euro.
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte beglichen werden. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.

 

Allgemeines zur Namenserklärung
Volljährige/Geschäftsfähige können die Namensänderung nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig! Kinder zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr erklären selbst (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters). Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr erklärt der gesetzliche Vertreter. Ab dem 5. Lebensjahr muss ein Kind in die Änderung seines Namens einwilligen.

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