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Verwaltungsgemeinschaft Halfing | Online: https://www.halfing.de/
Sie sind hier: Verwaltungsgemeinschaft > Bürgerservice > Standesamt Halfing > Namensrechtliche Erklärungen > Namensänderung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
Durch das Aufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ändert sich der bis dahin geführte Name bzw. die ausländische Schreibweise des Namens nicht. Er kann jedoch durch Erklärung beim Standesamt an deutsche Namensformen angepasst werden.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis:
Jede fremdsprachige Urkunde ist zwingend mit einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen! Zugelassene Übersetzer finden Sie unter: http://www.justizdolmetscher.de. Alle Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen! Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Ohne Nachweis des gemeldeten Wohnsitzes können beim Standesamt weitere Kosten entstehen.
Bitte beachten Sie: Die Amtssprache ist deutsch.
Sollten Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bringen Sie bitte zu jedem Besuchim Standesamt einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über http://www.justiz-dolmetscher.de/ können Sie entsprechende Adressen finden.
Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem in der Sache nicht selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten sein. Für die Vereidigung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
Gebühren
Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG und die Erstausstellung der Bescheinigung über die Namensänderung ist gebührenfrei. Ersatzausstellung der Bescheinigung (z.B. bei Verlust): 12,00 EUR
Allgemeines zur Namenserklärung
Volljährige/Geschäftsfähige können die Namensänderung nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig! Kinder zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr erklären selbst (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters). Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr erklärt der gesetzliche Vertreter. Ab dem fünften Lebensjahr muss ein Kind in diese Änderung seines Namens einwilligen.