Namensführung von Aussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)


Durch das Aufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ändert sich der bis dahin geführte Name bzw. die ausländische Schreibweise des Namens nicht. Er kann jedoch durch Erklärung beim Standesamt an deutsche Namensformen angepasst werden.

  • Vatersname
    Der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt und nicht als weiterer Vorname anzusehen ist, kann abgelegt werden.
  • Deutschsprachige Form eines Vornamens
    Gibt es für einen Vornamen eine deutschsprachige Form, so kann diese angenommen werden (zum Beispiel von Vladimir in Waldemar). Gibt es für einen Vornamen keine deutschsprachige Form, so kann ein neuer Vorname bestimmt werden.
  • Ursprüngliche Form des Familiennamens
    Der Geburtsname oder Familienname mit weiblicher Endung kann in seiner ursprünglichen bzw. männlichen Form angenommen werden.
  • Deutsche Form des Familiennamens
    Stimmt die Schreibweise des Familiennamens nicht mit der deutschen Aussprache überein, kann die deutschsprachige Form bestimmt werden (zum Beispiel von Ekstejn in Eckstein). Die Änderung eines Familiennamens, der gleichzeitig auch Ehename ist, kann nur gemeinsam von den Ehegatten erklärt werden.
  • Übersetzung des Familiennamens
    Wenn die Übersetzung des Familiennamens einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Namen ergibt, kann dieser angenommen werden. Voraussetzung: Bestätigung eines gerichtlich vereidigten Übersetzers
  • Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht
    Wenn als Ehename zum Beispiel der russische Name des Mannes geführt wird und die Ehegatten aber lieber den deutschen Geburtsnamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen führen möchten, so kann der Ehename nach deutschem Recht neu bestimmt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bundespersonalausweis (oder Reisepass mit Meldebescheinigung¹)
  • Registrierschein und Aufnahmebescheid
  • Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung
  • Geburtsurkunde (aus vereinzelten Ländern zusätzlich mit Legalisation oder Apostille)
  • ggf. Heiratsurkunde (aus vereinzelten Ländern zusätzlich mit Legalisation oder Apostille) oder beglaubigte Abschrift bzw. Ausdruck aus dem Eheregister (bisher Familienbuch)
  • ggf. Nachweis über bereits erfolgte Namensänderungen

Hinweis:

Jede fremdsprachige Urkunde ist zwingend mit einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen! Zugelassene Übersetzer finden Sie unter: http://www.justizdolmetscher.de. Alle Dokumente sind grundsätzlich im Original vorzulegen! Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.
Ohne Nachweis des gemeldeten Wohnsitzes können beim Standesamt weitere Kosten entstehen.


Bitte beachten Sie: Die Amtssprache ist deutsch.
Sollten Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bringen Sie bitte zu jedem Besuchim Standesamt einen Dolmetscher mit. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über http://www.justiz-dolmetscher.de/ können Sie entsprechende Adressen finden.
Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem in der Sache nicht selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten sein. Für die Vereidigung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.


Gebühren
Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG und die Erstausstellung der Bescheinigung über die Namensänderung ist gebührenfrei. Ersatzausstellung der Bescheinigung (z.B. bei Verlust): 12,00 EUR

 

Allgemeines zur Namenserklärung
Volljährige/Geschäftsfähige können die Namensänderung nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig! Kinder zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr erklären selbst (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters). Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr erklärt der gesetzliche Vertreter. Ab dem fünften Lebensjahr muss ein Kind in diese Änderung seines Namens einwilligen.

 

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